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Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 08.02.2017 im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskrimi-nierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten. Vorausset-zung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten sei mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der je-weiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig.
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