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Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) ist am 09.06.2016 vom Landtag verabschiedet worden und wurde im aktuellen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27.06.2016 (Seiten 309 – 440) veröffentlicht.
Mit wenigen Ausnahmen gilt das Gesetz ab dem 01.07.2016. Durch das Gesetz werden insbesondere das Landesbeamtengesetz, das Landesbesoldungsgesetz und das Landesbeamtenversorgungsgesetz neu gefasst. Einige der Neuregelungen müssen allerdings noch durch ergänzende Verordnungen der zuständigen Ministerien umgesetzt werden. Davon betroffen sind beispielsweise die Laufbahnverordnung, die Laufbahnverordnung Feuerwehr und die erforderliche Verordnung für die Zahlung von Jubiläumszuwendungen. Das DRModG NRW enthält in der Reihenfolge des Aufbaus des Gesetzes die folgenden wesentlichen Neuerungen:
1. Landesbeamtengesetz
1.1 Laufbahngruppen
Gem. § 5 Abs. 2 LBG gibt es statt der bisherigen vier Laufbahngruppen nur noch zwei, die erste und die zweite Laufbahngruppe. Innerhalb der Lauf- bahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.
Damit korrespondiert die Neufassung mit der Anlage 1 Landesbesoldungsordnung A, wonach die bisherige Amtsbezeichnung „Oberamtsrat“ wegfällt. Es gibt nur noch die Amtsbezeichnung „Rat“, die sowohl für das Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gilt sowie als zweites Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2. Die komba gewerkschaft geht daher davon aus, dass ein Aufstieg bis A 13 (Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) ohne Absolvieren der modularen Qualifizierung nach wie vor möglich ist.
1.2 Vorbereitungsdienst nicht nur in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Bisher konnte der Vorbereitungsdienst ausschließlich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit entsprechenden Anwärterbezügen absolviert werden. Durch eine Öffnung in § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LBG können hier- von Ausnahmen zugelassen werden. Hierzu gibt es Zusicherungen der Politik gegenüber der komba gewerkschaft, dass insbesondere Feuerwehrbeamte unter diese Ausnahmeregelung fallen werden. Diese führt dazu, dass künftig mit der Einstellung nicht nur Anwärterbezüge gewährt werden können, sondern bereits die „volle“ Besoldung. Die komba gewerkschaft wird für eine unverzügliche Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten sorgen, da es derzeit nur schwer möglich ist, qualifizierten Nachwuchs mit vorgeschriebener vorheriger Berufsausbildung zu gewinnen zu den finanziellen Rahmenbedingungen der Anwärterbezüge.
1.3 Beförderungen von Frauen
Die Quotenregelung des § 19 Abs. 6 LBG ist neu definiert worden. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und somit von der Verpflichtung eine Frau bevorzugt zu befördern, ist auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin oder des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Frauen sind bevorzugt zu befördern, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter unterschreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt 50 % noch nicht erreicht hat.
1.4 Personalentwiclungskonzepte
Gem. § 42 Abs. 4 wird jede Dienststelle verpflichtet, ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen und dies regelmäßig fortzuentwickeln. Dies kann auch in Form einer Dienstvereinbarung geschehen.
1.5 Maximale Dauer einer Beurlaubung
Gem. § 64 Abs. 3 LBG darf Urlaub aus familiären Gründen auch in Verbindung mit Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG) insgesamt die Dauer von 15 Jahren (bisher 12) nicht überschreiten.
1.6 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodel
In einem gesamten Bewilligungszeitraum von höchstens sieben Jahren darf gem. § 65 LBG Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Form gewährt werden, dass eine ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden kann.
1.7 Behördliches Gesundheitsmanagement
Gem. § 76 Abs. 2 LBG erstellt jede Dienststelle einen Rahmen für das Gesundheitsmanagement und entwickelt dies regelmäßig fort.
1.8 Jubiläumszuwendung
Gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG „kann“ aus Anlass der Vollendung einer 25- jährigen, einer 40-jährigen und einer 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Der politische Wille im Landtag war eindeutig, so dass die entsprechende Verordnung seitens der komba gewerkschaft in Kürze erwartet wird. Zahlungen wird es aber voraussichtlich nur für Jubiläen geben, die ab dem 01.07.2016 stattfinden.
Weiter zum Thema Besoldung:
http://www.komba-wuppertal.de/details.php?id=611
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