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Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Festlegung von Besoldung altersdiskriminierend und damit rechtwidrig ist.
Allerdings hat das Gericht gleichzeitig festgestellt, dass die Übergangsregelungen des Bundes und des Landes Berlin aus den Jahren 2009 bzw. 2011 zulässig sind, auch wenn dabei eine Besoldung festgelegt wird, die im Wesentlichen auf dem altersdiskriminierenden System beruht.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte zum 01.06.2013 auch das frühere System der (diskriminierenden) Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter abgelöst durch ein neues System, das im Wesentlichen zulässigerweise auf Berufserfahrung aufgebaut ist. In einer ersten Bewertung kann davon ausgegangen werden, dass auch die nordrhein-westfälischen Überleitungsregelungen den früheren Verstoß gegen
das europäische Recht heilen.
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