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Mit dem Tod des Beschäftigten im laufenden Arbeitsverhältnis erlosch bisher neben dem Arbeitsverhältnis automatisch auch der Urlaubsanspruch. Damit konnte der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht mehr entstehen. Eine Umwandlung in einen Anspruch der/des Erben war ebenfalls nicht mehr möglich.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Urlaubsabgeltung im Arbeitnehmerbereich entschied das BAG noch mit Urteil vom 20.09.2011, dass mit dem Tod des Beschäftigten zugleich der Urlaubsanspruch erlösche. Immerhin erlösche dessen höchstpersönliche Leistungspflicht nach § 613 Satz 1 BGB. Hieraus folge zugleich, dass alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergingen. Dies gelte auch für den Urlaubsanspruch, der sich deshalb auch nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln könne. Dieses Ergebnis entspreche der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Diese Auffassung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.06.2014 – C-118/13 – nicht übernommen.
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