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Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2013, Az.: 2 C 10.12, entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert. Der Kläger war wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX wurde zunächst abgelehnt.
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