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Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
1. Ausweitung der Beteiligungstatbestände
• Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Nebenabreden
zum Arbeitsvertrag, Befristung des Arbeitsvertrages, wesentliche Änderung
des Arbeitsvertrages, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, Ablehnung
eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus familiären
oder arbeitsmarkpolitischen Gründen nicht nur für Beamte, sondern auch
für Arbeitnehmer, Einführung bzw. Ablehnung von Telearbeit, Einführung
von Arbeitszeitmodellen, die Stufenzuordnung für Tarifbeschäftigte usw.
• Mitbestimmung bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, also
ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber und vorzeitiger Versetzung
in den Ruhestand.
• Erweiterung der Mitwirkungstatbestände bei Organisationsentscheidungen,
wie z. B. behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung,
Aufträge zur Prüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer
Dienststelle durch Dritte oder Maßnahmen zur Bildung von Dienststellen.
• Der Anhörung unterliegt – wie bisher – die außerordentliche Kündigung,
aber zukünftig auch Abmahnung sowie ein Aufhebungs- bzw. Beendigungsvertrag.
2. Verfahrensrechte
Die Verfahrensrechte der Personalräte werden durch längere und flexiblere
Verfahrensfristen, Wegfall der Zustimmungsverweigerungsgründe sowie Erweiterung
des Initiativrechts des Personalrats gestärkt.
3. Organisation des Personalrats
Damit ein Personalrat zukünftig die wesentlich erweiterten Beteiligungs- und
Verfahrensrecht wahrnehmen kann, wird darüber hinaus durch eine Änderung
von Regelungen, die die Organisation und die Arbeitsweise des Personalrats
betreffen, eine Entlastung vorgesehen.
Im Wesentlichen betrifft dies die Freistellung von Personalratsmitgliedern. Eine
Freistellung für 12 Arbeitsstunden in der Woche soll bereits bei einer Beschäftigtenzahl
von 100 – 199 möglich sein. Die weitergehende Freistellungsstaffel
wird dieser Regelung angepasst und beginnt nun bei 200 – 500
Beschäftigten mit 1 Mitglied usw., so dass im Ergebnis dem Personalrat mehr
Freistellungen zur Verfügung stehen. Bei Stufenvertretungen (Gesamtpersonalräten)
wird die Regelung des § 51 LPVG dahin gehend flexibilisiert, dass
an Stelle der Höchstbegrenzung von 5 freigestellten Personalratsmitgliedern
durch die Formulierung „in der Regel“ eine Erweiterung der Freistellung im
Gremium in Absprache mit dem Dienststellenleiter möglich ist.
In der Diskussion stehen weiter, ein Doppelwahlrecht für Beschäftigte in den
Jobcentern sowie die Verlängerung der Amtsperiode von 4 auf 5 Jahre.
Mit diesem Gesetzentwurf sind die wesentlichen Änderungswünsche der
komba gewerkschaft berücksichtigt worden. Neben den von uns regelmäßig
angebotenen Personalräteschulungen werden wir in Tagesveranstaltungen
über die Eckpunkte dieser Novellierung besonders informieren. Eine gesonderte
Ausschreibung erfolgt durch die komba bildungs- und service gmbh.
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