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In einem Beschluss vom 25.06.2010 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diesem Beschluss liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger als Beamter längere Zeit durchgehend wegen Krankheit dienstunfähig war. Mit Erreichen der Altersgrenze trat der Beamte in den Ruhestand und bezieht seitdem Versorgungsbezüge. Den ihm nach der geltenden Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub für 3 Jahre konnte er nicht in Anspruch nehmen. Deshalb beantragte der Kläger die Auszahlung des Resturlaubs unter Angabe der dafür in Betracht kommenden Urlaubstage.
Der Dienstherr hat eine Geldabfindung abgelehnt, weil diese nach der Erholungsurlaubsverordnung im Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt eingelegt.
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