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In einem Grundsatzbeschluss vom 27.08.2008 – 6 P 11/07 - hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung eines Arbeitnehmers der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Regelung des § 16 Abs. 2 TV-L, der die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen vorsieht und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet. Damit ist die Stufenzuordnung nicht mehr automatische Folge der Einreihung in die Entgeltgruppe, sondern ihr kommt eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Deshalb haben wir die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidung auch auf das Landespersonalvertretungsgesetz NRW ohne Einschränkung übertragen werden kann, weil sich ein entsprechender Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW findet und die Ausführungen des BVerwG hier ebenfalls zutreffen, vgl. Personalrats-Info 15/2008.
In einer weiteren Entscheidung hat sich das BVerwG am 27.05.2009 – 6 P 9/08 – zur Abgrenzung, was „Eingruppierung“ sein kann und was nicht zum Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) geäußert. Das BVerwG meint, dass die „Eingruppierung“ nicht nur auf die Zuordnung zu Entgeltgruppen zu beschränken ist, sondern als weiterer Vergütungsbestandteil die dort vorgesehenen „Funktionsstufen“ erfasst, die von vornherein und abstrakt-generell durch den Tarifvertrag vorherbestimmt sind, der Mitbestimmung unterliegen. „Eingruppierung“ im Sinne des Personalvertretungsrechts ist danach (jede) Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema.
In gleicher Weise hat sich das BVerwG in der Entscheidung vom 13.10.2009 – 6 P 15/08 – geäußert. Grundlage dieser Entscheidung war das Personalvertretungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, das genauso wie das LPVG NRW nur den Mitbestimmungstatbestand der „Ein- bzw. Höhergruppierung“ vorsieht. Auch hier hat das BVerwG geklärt, dass die Mitbestimmung bei der Eingruppierung sich auch auf die Stufenzuordnung erstreckt. Dies betrifft konkret die Regelungen des § 16 Abs. 2 Sätze 1 – 3 TV-L, § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 4 TV-L sowie die Mitbestimmung bei Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L; hier allerdings nur dann, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG Baden-Württemberg – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat. In die Mitbestimmung fällt dagegen nicht das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 TV-L.
Im Ergebnis kann nach dieser Rechtsprechung festgestellt werden, dass sowohl die Regelungen des TV-L als auch die entsprechende Regelung des Tarifvertrages für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Stufenzuordnung
der Mitbestimmung unterliegen.
Erstmalig mit der Regelung des § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) hat sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.10.2009 – 33 K 2746/09.PVB – befasst.
Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich hier aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
In der Begründung dieser Entscheidung bezieht sich das VG Köln auf die oben
dargestellte Rechtsprechung des BVerwG. Entscheidend sei, dass der Begriff „Eingruppierung“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf Grund wesentlicher Änderungen von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT nicht mehr deckungsgleich mit der Eingruppierung im tarifrechtlichen Sinne sei. Diese
anhand des TV-L getroffene Aussage gelte in gleicher Weise für den im Bereich des Bundes geltenden TVöD, mit welcher ebenfalls die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden. Diese Erwägungen können uneingeschränkt auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW übertragen werden, weil es auch hier um die Ein- bzw. Höhergruppierung geht. Inhaltlich entspricht § 16 Abs.
2 TVöD (VKA) der genannten Regelung des § 16 Abs. 3 TVöD (Bund).
Praktische Konsequenz dieser Rechtsprechung ist also, dass Personalräte in Eingruppierungsfällen stets mit darauf zu achten haben, dass (auch) die beabsichtigte Stufenzuordnung zur Überprüfung vorgelegt wird, damit die Personalvertretung mitprüfend nachvollziehen kann, ob die Gründe, die den Dienststellenleiter zu einer bestimmten Stufenzuordnung veranlasst haben, plausibel und diskriminierungsfrei angewendet wurden.
In diesen Fällen muss der Personalrat zukünftig informiert werden, von welchen Erwägungen der Dienststellenleiter bei seiner Zuordnungsentscheidung ausgegangen ist (§ 65 Abs. 1 LPVG NRW). Hält die Dienststelle nach wie vor die
Erstreckung des Mitbestimmungsrechts auf die Stufenzuordnung des § 16 TVöD für nicht rechtens, ist der Weg in das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren
unvermeidlich.
Wir empfehlen allen Personalrätinnen und Personalräten, zukünftig darauf zu achten, dass im Mitbestimmungsverfahren bei Ein-/Höhergruppierungen auch die Stufenzuordnung bekannt gegeben und begründet wird.
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