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In einer Entscheidung vom 20. Mai 2008 – Aktenzeichen 9 AZR 219/07 – hat das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage beschäftigt, ob Resturlaub weiter übertragen werden kann, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 03. Dezember 2001 bis 07.
Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre
2003 schloss sich nahtlos eine weitere bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Das
1988 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2005. Mit ihrer
Klage fordert die Klägerin die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.
§ 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), der inhaltsgleich mit dem bis
zum 31.12.2006 geltenden § 17 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ist, hat
der Neunte Senat des BAG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten
Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden
Urlaubsjahres verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden
kann.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren muss, wenn der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem
Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat.
Dies ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung des § 17 Abs. 2
BErzGG/BEEG. Dabei ist der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1
Grundgesetz, die Vorgaben in Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinien, Artikel 2 der
Gleichbehandlungsrichtlinien und die Wertungen aus Artikel 8 und 11 der
Mutterschutzrichtlinien zu beachten.
Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder
es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG).
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