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Der dbb hat das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Hartz-IV-Verwaltung begrüßt. Der Spruch der Karlsruher Richter bestätigt unsere von Beginn der Umgestaltung an vorgetragene Kritik, dass der Verwaltung für die Umsetzung der Arbeitsmarkreformen keine verlässliche und vor allem verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, sagte der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Heinz Ossenkamp in Berlin. Nach dem Verfassungsgerichtsurteil muss die Umsetzung der Arbeitsmarktreform Hartz IV komplett neu geregelt werden, weil die doppelte Zuständigkeit von Bund und kommunalen Trägern für die Vergabe von Leistungen in den Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften gegen das Grundgesetz verstößt, so der Zweite Senat in Karlsruhe. Die derzeitige Organisation in bundesweit mehr als 350 Arbeitsgemeinschaften (Argen), in denen die Leistungen für Arbeitslose vergeben werden, verletze den Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 eine Neuregelung erlassen. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand.
Es ist der großen Motivation und dem hervorragenden Einsatz der Beschäftigten in den Argen zu verdanken, dass die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe trotz der mangelhaften Ausgestaltungsregelungen bis heute einwandfrei realisiert wird, betonte Ossenkamp. Trotz erheblicher Unsicherheiten bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über die Konsequenzen für die eigenen Beschäftigungsbedingungen hätten die Kollegen den Sprung ins kalte Wasser gewagt und einen nachhaltigen Beitrag zur Modernisierung der Arbeitsmarktpolitik und der positiven Entwicklung der Beschäftigung in Deutschland geleistet, so der dbb Vize, der auch Bundesvorsitzender der KommunalGewerkschaft komba ist. Das politische Ziel, die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammen zu legen, war und bleibt richtig, betonte Ossenkamp. Jetzt komme es darauf an, dass der Gesetzgeber rechtssichere Normen für die langfristig tragfähige und effiziente Grundsicherung der Arbeitsuchenden schaffe, ohne dass die Beschäftigten der Argen oder die Leistungsempfänger dadurch beeinträchtigt würden.