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komba jugend wuppertal

wir sind für DICH da !

Über uns

Wir, die komba jugend, sind die selbstständige Jugendorganisation der komba gewerkschaft. Bei uns sind junge Beschäftigte bis zu ihrem 30. Lebensjahr aus allen Berufszweigen in den Kommunen vertreten.

Gemeinsam mit unserem gewerkschaftlichen Spitzenverband für den öffentlichen Dienst, dem dbb beamtenbund und tarifunion, sind wir eine starke Solidargemeinschaft und packen Themen an, die dich betreffen.

Wir machen uns für dich stark:

gegenüber den Arbeitgebern vor Ort
bei Tarifverhandlungen
bei beamtenrechtlichen Reglungen
bei Meinungsbildung in Politik und Gesellschaft
und vieles mehr!

Jugendarbeit

Die komba jugend wuppertal wird von Ann-Katrin Niederlehner auf örtlicher Ebene geführt und präsentiert.

Ann-Katrin Niederlehner

Der Jugendvorstand besteht weiterhin aus:

Franziska Niederlehner

Stellvertretende Vorsitzende

Jörn Katerndahl

Beisitzer

Mitarbeit in der VPR- JAV

Der Jugendvorstand besteht weiterhin aus:

Jolina Moneke

Vorsitzende

Polina Brilovics

Beisitzerin

Aileen Vollmer

Beisitzerin

Carsten Schumacher

Stellvertretender Vorsitzender

Patrick Vecchioni

Beisitzer

N.N.

Beisitzer

Was wir für Dich fordern

Wie so oft im Leben, ist man auch in der Kommunalverwaltung in der Gemeinschaft stärker. Daher setzt sich die komba jugend für die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder ein.

Klärung von beamten- und arbeits-rechtlichen Fragen
zukunftsfähige und praxisorientierte Ausbildung
Unterstzütung bei der Arbeitslosigkeit und der Neufindung eines Arbeitsplatzes
Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Arbeitgebern
bedarfsgerechte Ausbildung mit Übernahme
günstige Angebote zur Riesterrente über ein eigenes Versorgungswerk

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Was ist eine JAV?

Die Abkürzung JAV steht für Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Deine Interessenvertretung im Sinne des §55 Abs. 1 Landes-personalvertretungsgesetz (LPVG).

Die JAV begleitet Jugendliche Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Auszubildende, Beamtenanwärter/innen & Praktikantinnen und Praktikanten von dem Vorstellungsgespräch bis hin zur Übernahme. Sie ist Vermittler zwischen den o.g. Beschäftigten und den Ausbildern/innen bzw. Ausbildungsleiter/innen, sollte es zu Schwierigkeiten im Beruf oder in der Ausbildung kommen (z.B. Abmahnungen). Die Aufgaben und Rechte der JAV werden durch das LPVG geregelt.

Weitere Informationen zur JAV

Zusammensetzung der JAV

Wählbar sind gem. § 55 Abs. 2 LPVG:

  • Auszubildende
  • Beamtenanwärter/innen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Beschäftigte, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einschränkungen ergeben sich aus §§ 11, 12 LPVG)

Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten; § 56 LPVG
Bei drei und mehr Mitgliedern wird eine vorsitzende Person und ein/e Stellvertreter/in gewählt; § 57 LPVG
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; §57 LPVG (unabhängig vom Alter, auch wenn während der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet wird)

Aufgaben und Pflichten

Wählbar sind gem. § 55 Abs. 2 LPVG:

  • Auszubildende
  • Beamtenanwärter/innen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Beschäftigte, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einschränkungen ergeben sich aus §§ 11, 12 LPVG)

Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten; § 56 LPVG
Bei drei und mehr Mitgliedern wird eine vorsitzende Person und ein/e Stellvertreter/in gewählt; § 57 LPVG
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; §57 LPVG (unabhängig vom Alter, auch wenn während der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet wird)

Rechte der JAV (§ 61 Abs. 2-5 LPVG)

Wählbar sind gem. § 55 Abs. 2 LPVG:

  • Auszubildende
  • Beamtenanwärter/innen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Beschäftigte, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einschränkungen ergeben sich aus §§ 11, 12 LPVG)

Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten; § 56 LPVG
Bei drei und mehr Mitgliedern wird eine vorsitzende Person und ein/e Stellvertreter/in gewählt; § 57 LPVG
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; §57 LPVG (unabhängig vom Alter, auch wenn während der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet wird)

Was hat die komba mit der JAV-Wahl zu tun?

Wählbar sind gem. § 55 Abs. 2 LPVG:

  • Auszubildende
  • Beamtenanwärter/innen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Beschäftigte, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einschränkungen ergeben sich aus §§ 11, 12 LPVG)

Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten; § 56 LPVG
Bei drei und mehr Mitgliedern wird eine vorsitzende Person und ein/e Stellvertreter/in gewählt; § 57 LPVG
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; §57 LPVG (unabhängig vom Alter, auch wenn während der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet wird)

Aktuelles für Jugendliche und Auszubildende

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