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Frauenförderung: Änderung des Landesbeamten- gesetzes und des Landesgleichstellungsgesetztes

    § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz erhält nunmehr die folgende Fassung: „Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Be-förderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamts in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eig-nung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen".  

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