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3. Versorgung
3.1 Ruhegehaltfähige Zeiten
Nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 LBeamtVG gelten auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig.
3.2 Mindestversorgung
Gem. § 16 Abs. 3 beträgt das Ruhegehalt wie bisher mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Wenn dies günstiger ist, beträgt die Mindestversorgung 61,6 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
3.3 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt unter bestimmten (relativ kompli- zierten) Voraussetzungen ein entsprechender Zuschlag gezahlt. Dieser beträgt derzeit monatlich 2,81 € und wird für max. 36 Kalendermonate gewährt (= max. 101,16 €). Die Zuschläge werden somit nicht mehr nach rentenrechtlichen Vorgaben ermittelt und werden künftig bei linearen Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend angepasst.
3.4 Hinzuverdienstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern müssen im Einzelfall sorgfältig ermittelt werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist angehoben worden, so dass künftig in diesem Fall mindestens 525,00 € (bisher 325,00 €) anrechnungsfrei hinzuverdient werden können.
4. Sonstiges
Zeitwertkonten
Aufgrund besonderer Aktivitäten der komba gewerkschaft wurde das Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten verabschiedet, wonach das schon bestehende System beim Landschaftsverband Rheinland im Rahmen einer Erprobung auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden kann.
5. Fazit
Den Gesetzgebern von Bund und Ländern gehen langsam die blumigen Begriffe für Reformen im Beamtenbereich (z. B. Dienstrechtsneuordnungsgesetz, Dienstrechtsmodernisierungsgesetz) zur Neige. Nicht zuletzt aufgrund von nachweisbaren Initiativen der komba gewerkschaft und des DBB NRW hat der Gesetzgeber in dem vorliegenden Paket Einiges auch positiv geregelt.
Aufgrund des vom Finanzminister vorgegebenen Diktats der Kostenneutralität war möglicherweise nicht mehr zu erwarten.
Einige für die komba gewerkschaft wichtige Themen wurden weder angefasst noch diskutiert. Wir verweisen beispielsweise auf: Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf das Niveau des TVöD, Einbau von höheren Beträgen der Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle (Bund: 60 %), Wegfall der Quote bei A 9 + Z, Rechtsanspruch auf Leistungsbezahlung wie im Tarifbereich usw.
Daher wird die komba gewerkschaft sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass diese Themen nicht in Vergessenheit geraten und dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden.
Der gesamte Gesetzestext kann unter folgendem Link nachgelesen werden: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15674&ver= 8&val=15674&sg=0&menu=1&vd_back=N
PDF-Datei: bitte hier klicken >>