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In dem Musterverfahren der komba gewerkschaft zum Freizeitausgleich der Feuerwehrbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 7. Mai 2009 zugelassen. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Überprüfung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Freizeitausgleich.
In der Begründung zur Zulassung der Revision macht das
Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass bei der Berechnung des
Freizeitausgleichs für rechtswidrige Zuvielarbeit der zuviel
geleistete Bereitschaftsdienst nicht in inaktiven und aktiven Bereitschaftsdienst
unterteilt und damit nur zu 50 % bei dem
Freizeitausgleich berücksichtigt werden kann. Hierauf hatte der
Senat bereits in einem vergleichbaren Beschluss vom 10. Juni
2009, BVerwG 2 B 26.09, hingewiesen. Gleichzeitig kündigte der
Senat an, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf
Freizeitausgleich zu präzisieren.
Wann eine endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
getroffen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abzusehen. Wir werden berichten, sobald neue Informationen
vorliegen.
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