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Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen vom 20.03.2008 entschieden, dass die Kostendämpfungspauschale des § 12 a Beihilfenverordnung - auch in der seit dem Jahre 2003 geltenden Höhe - mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist.
In dem entschiedenen Revisionsverfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrheinwestfälischen
Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 Euro und 750 Euro vorsieht (Kostendämpfungspauschale).
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale
gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer
beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.
Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert.
Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt.
Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen.
Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.
BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 - Urteile vom 20. März 2008
komba Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung
gehen weiter
Die genauen Urteilsgründe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts müssen noch
abgewartet werden, um prüfen zu können, ob dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt werden
soll. Jedenfalls bestätigen die Urteilsgründe die Richtigkeit und Notwendigkeit der Musterverfahren
der komba gewerkschaft, mit denen gerichtlich überprüft werden soll, ob die jetzige Besoldung nach
den Nullrunden seit 2004 - verbunden mit dem Wegfall des Urlaubsgeldes und den Kürzungen der
Sonderzahlung und trotz Bestehens der Kostendämpfungspauschale - überhaupt noch
verfassungemäß ist.
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