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beamte-spezial 10/2007
BVerwG: Vergabe von Führungspositionen auf Zeit an Beamte in NRW verfassungswidrig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.09.2007 in drei Fällen entschieden, dass die Regelung in § 25 b LBG verfassungswidrig ist und hat die Frage der Gültigkeit der Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Diese landesgesetzliche Bestimmung verstößt laut BVerwG gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsatz, wonach Ämter auf Lebenszeit übertragen werden (Art 33 Abs.5 GG). Das Gericht betonte die dem Grundsatz zukommende maßgebende Bedeutung für die Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, eine stabile, an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung im politischen Kräftespiel sicherzustellen. Durch die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit solle der Beamte vor sachwidriger Beeinflussung und das Beamtentum insgesamt gegen Ämterpatronage geschützt werden.

Beamte dürften nach ihrer Berufung in ein Führungsamt nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Pressionen und einem Druck zu Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt werden. Dies geschehe aber, so das BVerwG, wenn man sie im Ungewissen darüber lasse, ob sie das Amt auf Dauer behalten würden oder sie wieder in ihr altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssten. Die Gründe, die den Landesgesetzgeber zur Schaffung dieser gegen das Lebenszeitprinzip verstoßenden Regelung veranlasst haben, hält das Bundesverwaltungsgericht nicht für tragfähig.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

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