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Bundesverwaltungsgericht: Streikverbot für Beamte bestätigt!

Eine Lehrerin hatte im Jahr 2009 dreimal an Warnstreiks ihrer Gewerkschaft teilgenommen. Das Land NRW verhängte gegen sie in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße von 1.500,00 €. Diese Geldbuße wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf 300,00 € ermäßigt.

Das generelle Streikverbot genießt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang. Allerdings enthält Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Recht der Staatsbediensteten auf Tarifvertragsverhandlungen über die Arbeitsbedingungen und ein daran anknüpfendes Streikrecht. Diese Rechte können von den Mitgliedsstaaten des Europarates nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der hoheitlichen Staatsverwaltung generell ausgeschlossen werden.

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