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Landesregierung legt Gesetzentwurf zum LPVG vor

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
1. Ausweitung der Beteiligungstatbestände

• Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Befristung des Arbeitsvertrages, wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus familiären oder arbeitsmarkpolitischen Gründen nicht nur für Beamte, sondern auch für Arbeitnehmer, Einführung bzw. Ablehnung von Telearbeit, Einführung von Arbeitszeitmodellen, die Stufenzuordnung für Tarifbeschäftigte usw.
• Mitbestimmung bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, also ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
• Erweiterung der Mitwirkungstatbestände bei Organisationsentscheidungen, wie z. B. behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung, Aufträge zur Prüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte oder Maßnahmen zur Bildung von Dienststellen.
• Der Anhörung unterliegt – wie bisher – die außerordentliche Kündigung, aber zukünftig auch Abmahnung sowie ein Aufhebungs- bzw. Beendigungsvertrag.

2. Verfahrensrechte

Die Verfahrensrechte der Personalräte werden durch längere und flexiblere Verfahrensfristen, Wegfall der Zustimmungsverweigerungsgründe sowie Erweiterung des Initiativrechts des Personalrats gestärkt.

3. Organisation des Personalrats

Damit ein Personalrat zukünftig die wesentlich erweiterten Beteiligungs- und Verfahrensrecht wahrnehmen kann, wird darüber hinaus durch eine Änderung von Regelungen, die die Organisation und die Arbeitsweise des Personalrats betreffen, eine Entlastung vorgesehen.
Im Wesentlichen betrifft dies die Freistellung von Personalratsmitgliedern. Eine Freistellung für 12 Arbeitsstunden in der Woche soll bereits bei einer Beschäftigtenzahl von 100 – 199 möglich sein. Die weitergehende Freistellungsstaffel wird dieser Regelung angepasst und beginnt nun bei 200 – 500 Beschäftigten mit 1 Mitglied usw., so dass im Ergebnis dem Personalrat mehr Freistellungen zur Verfügung stehen. Bei Stufenvertretungen (Gesamtpersonalräten) wird die Regelung des § 51 LPVG dahin gehend flexibilisiert, dass an Stelle der Höchstbegrenzung von 5 freigestellten Personalratsmitgliedern durch die Formulierung „in der Regel“ eine Erweiterung der Freistellung im Gremium in Absprache mit dem Dienststellenleiter möglich ist.
In der Diskussion stehen weiter, ein Doppelwahlrecht für Beschäftigte in den Jobcentern sowie die Verlängerung der Amtsperiode von 4 auf 5 Jahre. Mit diesem Gesetzentwurf sind die wesentlichen Änderungswünsche der komba gewerkschaft berücksichtigt worden. Neben den von uns regelmäßig angebotenen Personalräteschulungen werden wir in Tagesveranstaltungen über die Eckpunkte dieser Novellierung besonders informieren. Eine gesonderte Ausschreibung erfolgt durch die komba bildungs- und service gmbh.

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