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beamte-spezial 6/2009
Neufassung der Laufbahnverordnung verabschiedet

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Neufassung des Landesbeamtengesetzes zum 01.04.2009 erforderten eine Überarbeitung der Laufbahnverordnung, die nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt 2009, Seite 381, am 17.07.2009 veröffentlicht wurde.

Bei dieser Neufassung handelt es sich auch um eine sogenannte technische Novelle, ohne wesentliche Änderungen. Eine grundlegende Reform des Laufbahnrechts hat die Landesregierung für den Zeitraum nach der Landtagswahl 2010 angekündigt. In der jetzigen Fassung der Laufbahnverordnung ist Folgendes geändert worden:

- Das Lebensalter für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ist einheitlich für alle Laufbahnen auf das 40. Lebensjahr angehoben worden. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Diesntes.

- Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gemäß §2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendeten 43. Lebensjahres eingestellt oder übernommen werden.

- Für Bemtenverhältnisse auf Probe, die ab dem 01.04.2009 begründet wurden, beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin/des Beamten zu erstellen.

- Eine Beförderung ist nicht zulässig
a) während der Probezeit
b) vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit
c) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Ausnahmen von a) und b) sind möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben beim sogenannten Nachteilsausgleich (Erziehung von Kindern, Pflege von Angehörigen, berufliche Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer). Eine Ausnahme von b) ist möglich bei schriftlich dokumentierten besonderen Leistungen während der Probezeit.

Als enttäuschend bewertet die komba gewerkschaft die Tatsache, dass die Landesregierung die seit Jahren angekündigte Veränderung des sogenannten prüfungserleichterten Aufstiegs vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst nicht vorgenommen hat. Die Rechtsvorschriften hierzu sind unverändert geblieben. Ziel der komba gewerkschaft ist es nach wie vor, eine weitere Durchlässigkeit der Laufbahnen zu erreichen. Für den kommunalen Bereich muss es einen leistungsabhängigen, aber prüfungsfreien Aufstieg geben vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst, vergleichbar dem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst.

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